Gesetzliche Krankenversicherung


Da in Deutschland die Pflicht besteht, sich gegen Krankheit zu versichern, gibt es die gesetzliche Krankenversicherung.


Pflichtmitglieder in der GKV sind insbesondere alle Arbeitnehmer und Angestellten, deren monatliches Bruttoeinkommen unter der jährlich angepassten Versicherungspflichtgrenze und über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2015 450 Euro/Monat) liegt. Pflichtmitglieder der GKV sind automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.

 

Neben den Arbeitnehmern und Angestellten, sind folgende Personengruppen in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig.

  • Auszubildende
  • Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe,
  • Landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige,
  • Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten und in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen,
  • Studenten,
  • Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildende des Zweiten Bildungswegs,
  • Rentner/Rentenantragsteller, die eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt haben,
  • Personen, die über keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz verfügen und aufgrund ihres Status dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind oder zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.

Die Höhe der Beiträge zur GKV richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten, die Gesundheitsleistungen sind für alle gleich. Alle gesetzlich versicherten Mitglieder zahlen einen einheitlichen Prozentsatz ihres Einkommens in den gemeinsamen Gesundheitsfonds der Krankenkassen ein. Unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge erhalten alle Versicherten die gleichen medizinischen Leistungen. Familienangehörige sind in der gesetzlichen Krankenversichern beitragsfrei mitversichert. Für sie gelten die gleichen Leistungsansprüche wie für die Beitragszahlerinnen und -zahler.


Darüber hinaus gibt es in der Krankenversicherung auch freiwillig Versicherte (z.B. Selbständige) und Familienversicherte. Freiwillig versichern kann sich im Wesentlichen nur, wer zuvor pflicht- oder familienversichert war.

 

Für Arbeitnehmer die in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit ihrem Einkommen in einm Jahr die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) überschreiten, endet mit Ablauf des  Kalenderjahres die Versicherungspflicht, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Kalenderjahr die dann geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze liegt im Jahr 2015 bei einem Jahresarbeitsentgelt von 54.900 Euro (beziehungsweise 4.575 Euro monatlich). Überschreitet man die Versicherungspflichtgrenze, kann man sich entscheiden, ob man weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig) versichert bleiben möchte oder in eine privarte Krankenversicherung wechselt.

 

Wer nicht unter zu den oben aufgeführten Pflichtversicherten gehört oder nicht als Freiwillig-Versicherter in der GKV versichert ist, muss eine private Krankenversicherung abschließen.


Wir beraten Sie in allen Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere bei der Auseinandersetzung darüber, ob eine bestimmte medizinische Leistung von der Krankenkasse zu übernehme ist, aber auch im Zusammenhang mit der Frage ob und unter welchen Voraussetzungen Sie sich (wieder) in der gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen können.